Wenn Sie eine Veranstaltung durchführen und hierzu Kunden und Geschäftspartner einladen, so lassen Sie vielleicht Fotos von dieser Veranstaltung machen oder machen diese sogar selbst, vielleicht vom Plenum, vielleicht von den angenehmen Gesprächen Rande der Veranstaltung.

Achten Sie hierbei jedoch auf die geltende Urheberrechts- und Datenschutzlage. Gerade bei Fotos gibt es zwei Personen, die mit einer Veröffentlichung einverstanden sein müssen: der Fotograf und die fotografierte Person. Mit dem Fotografen werden Sie sicherlich vor der Veröffentlichung gesprochen haben, doch vermutlich haben Sie nicht die Einwilligung aller auf den Fotos abgebildeten Teilnehmer eingeholt. Hierbei gehen die Rechte der Abgebildeten sehr weit. Es ist nicht notwendig, dass „schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15)“ (zitiert aus Wikipedia). Gerade in der heutigen Zeit ist es sehr sinnvoll, dass nicht nur auf den flüchtigen Betrachter abgehoben wird: Durch automatische Bildanalysen und Bildersuchen im Internet ist es möglich, auch Fotos von Menschen zu finden, auf denen der flüchtige Betrachter einen Menschen nicht erkannt hätte.

Die Rechtsprechung wird in den letzten Jahren im Zuge der einfacheren Veröffentlichungsmöglichkeiten und der größeren Schwierigkeiten, ein veröffentlichtes Bild wieder zurückzuziehen, zunehmend restriktiver. So dürfen nach einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06) auch Bilder aus der nicht besonders geschützten Privatsphäre, z.B. während eines Spazierganges auf einer Promenade, nicht ohne weiteres veröffentlicht werden.

Nachwievor erlaubt ist die Veröffentlichung „wenn die Aufnahme an einem Ort zustande gekommen“ ist, „an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen“ befndet und „infolgedessen die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllt“ sind. §23 des „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ sagt, dass „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ ohne die Einwilligung der Personen veröffentlicht werden dürfen.

Ob jedoch das Bild ins Publikum einer kleinen, nicht-öffentlichen Veranstaltung, bei dem die Zuschauer klar erkennbar sind, unter dieses Recht fällt, darf zumindest bezweifelt werden.

Nun haben Ihre Besucher jedoch wahrscheinlich freundlich in die Kamera gelächelt und damit doch ein gewisses Einverständnis signalisiert. Es ist jedoch kaum davon auszugehen, dass dies die weltweite Veröffentlichung im Internet beinhaltet. Sie hätten jedoch wahrscheinlich nichts dagegen, wenn die Fotos im kleineren Rahmen gezeigt würden. Streng genommen ist jedoch auch dies eine Veröffentlichung, die über den privaten Rahmen hinausgeht und für die eine Zustimmung notwendig wäre.

Doch wie soll nun mit der Lage umgegangen werden? Ich empfehle folgendes Vorgehen:

  • Fragen Sie die Besucher Ihrer Veranstaltung, schildern Sie Ihr Veröffentlichungsziel – und respektieren Sie ein Nein.
  • Wenn Sie die Bilder Ihren Besuchern zur Verfügung stellen möchten: Richten Sie einen geschützten Bereich auf Ihrer Internetseite etc. ein, so dass die Fotos nicht im gesamten Netz veröffentlicht sind.
  • Begeben Sie sich nicht auf das dünne Eis einer Notiz auf der Einladung der Art „auf der Veranstaltung werden Bildaufnahmen gemacht, mit der Teilnahme sind sie mit der Veröffentlichung einverstanden“. Ob eine solche Klausel beliebige Fotos und eine beliebige Veröffentlichung abdeckt, darf bezweifelt werden.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung eines geschützten Bereiches haben oder nicht wissen, wie Sie den Zugang für Ihre Besucher einfach gestalten und ihnen den Link zukommen lassen möchten: Sprechen Sie uns an!

Ein kleiner Nachsatz in eigener Sache: Dieser Artikel gibt die subjektive Ansicht des Autors wieder und stellt keine rechtliche Beratung etc. dar.

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Dr.-Ing. Martin H. Ludwig

Von Dr. Martin H. Ludwig

Dr. Martin H. Ludwig ist Geschäftsführer der ima GmbH, leidenschaftlicher IT-ler und Datenschutzexperte. Wenn er Zeit findet, schreibt er über IT-Probleme oder -Besonderheiten im Blog.

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