Spam ist die Plage der E-Mail-Kommunikation. Während die Werbung für dubiose Potenzmittel, gefälschte Markenuhren und anderen Unsinn durch die aktuellen Filter recht zuverlässig markiert wird und dadurch ausgefiltert werden kann, kommt bei uns immer mehr unerwünschte E-Mail-Werbung von an sich durchaus seriösen Anbietern an.

Gerade im Buisness-Umfeld – B2B – scheint die Meinung umsich zu greifen „Wenn ich die E-Mail-Adresse einer Firma habe (egal woher), dann darf ich die Firma per E-Mail bewerben.“

Hierbei dienen als Quellen von E-Mail-Adressen vor allem:

  • Die Webseite wird nach einer Kontakt-E-Mail-Adresse abgesucht und diese wird angeschrieben.
  • Gab es lose Kontakte, z.B. auf einer Messe und wurden Visitenkarten getauscht, so wird die auf der Visitenkarte angegebene E-Mail-Adresse für Werbung missbraucht.
  • Auch im Buisness-Umfeld werden E-Mail-Adressen gehandelt (wie durch Schreibfehler eindeutig nachweisbar ist).

Nicht nur im privaten, sondern auch im geschäftlichen Umfeld ist E-Mail-Werbung jedoch ausdrücklich verboten. Es handelt sich um einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Durch die Werbemails werden Zeitkosten und sonstige Kosten verursacht.

Zunehmend finden sich in solchen Werbemails erfundene Behauptungen der Art:

Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie Kunde sind oder sich auf unserer Internetseite dafür eingetragen haben.

(Behauptet z. B. von der Firma inforbiz GmbH aus Essen) oder

Dieses E-Mail ist kein Spam! Sie erhalten es als Interessent oder Kunde von toolhouse.

(Behauptet z. B. von der Firma toolhouse DV-Systeme  GmbH und Co. KG  aus Pfaffenhofen/Ilm. Jetzt bestimmt der Absender, was Spam ist.)

Wie kann man sich gegen solche E-Mail-Werbung schützen?

Bei fast allen dieser Werbemails ist ein Link angegeben, auf den man doch bitte klicken soll, wenn man keine Mailwerbung mehr erhalten möchte. Ein solcher Klick ist einfach und – häufig wirkungslos. Offensichtlich werden selbst die eigenen Blacklisten etc. von den Versendern nicht beachtet, sondern die Mailverteiler immer wieder aus einer Stammdatenbank neu gefüllt.

Natürlich kann man auch freundlich anrufen oder einen freundlichen Brief schreiben, dass man keine Werbung möchte. Fast immer erhalten Sie die ebenso freundliche Antwort, dass man die Adresse aus dem Verteiler entfernt habe und das nicht mehr vorkäme. Und manachmal stimmt das sogar. Es gibt jedoch durchaus auch Fälle, in denen es – evtl. nach einer Anstandszeit, vielleicht bis zum nächsten Wechsel des Versendesystems – es dann wieder zur E-Mail-Werbung kommt.

Die einzige bisher wirklich erfolgreiche Methode, ist die Abmahnung des Versenders. Hierbei müssen Sie nicht unbedingt den Weg über eine anwaltliche Abmahnung gehen. Den „Anwalt ihres Vertrauen“ freut dies zwar, schließlich ist das für ihn schnell verdientes Geld (das ja nicht Sie, sondern der Abgemahnte bezahlen muss), aber es sind doch Kosten, die Sie sicherlich auch sehr ärgern würden, wenn Sie auf der anderen Seite säßen.

Wir arbeiten zweistufig:

  1. Wir mahnen den Spam-Versender selbst mit einem kurzen Schreiben ab und setzen eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  2. Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der aufgegebenen Frist abgegeben, so übergeben wir den Fall an einen Anwalt.

Bisher haben wir noch keinen Fall erlebt, dass wir nach einer Unterlassungserklärung noch Spam erhalten haben.

Beachten Sie auch Ihre eigene Organisation

Natürlich ist es wichtig, dass Sie auch Ihre eigene Firma und Ihre Organisation beachten:

  1. Versenden Sie keine E-Mail-Werbung! Nutzen Sie für Newsletter ein Double-Opt-In-Verfahren und dokumentieren Sie Empfangswünsche Ihrer Interessenten für Newsletter. Wenn Sie hierzu Fragen, haben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Bedenken Sie immer: Durch unerwünschte Werbung bauen Sie Antipathien gegen Ihr Unternehmen auf.
  2. Kommunizieren Sie in Ihrem Unternehmen den Umgang mit E-Mail-Werbung. Wenn Sie Mitarbeitern erlauben, sich für Newsletter etc. zu registrieren, so lassen Sie das ausdrücklich nur für die persönlichen E-Mail-Adressen zu. Führen Sie eine Liste, welche „Newsletter“ erlaubt sind und welche nicht.

Hier unser Mustertext für die erste Abmahnung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben uns unten anhängende Werbung per E-Mail zugesandt. Ihnen liegt keine Zustimmung zur Mailinformation vor, Sie handeln somit rechtswidrig und greifen widerrechtlich in einen eingerichteten Gewerbebetrieb ein. Bitte

  • unterlassen Sie zukünftig jegliche nicht ausdrücklich genehmigte E-Mail-Werbung ans uns,
  • bestätigen uns diese Unterlassung mittels beiligender Unterlassungserklärung schriftlich.

Ich erwarte Ihre Unterlassungserklärung bis zum XX.XX.XXXX, danach müsste leider – für Sie kostenpflichtig – ein Anwalt mit der Wahrnehmung unserer Rechte beauftragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

….

Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichte ich mich im Namen BITTE TRAGEN SIE DEN NAMEN DES SPAMVERSENDERS EIN keine ungenehmigte E-Mail-Werbung an NAMEN IHRES UNTERNEHMENS, STANDORT IHRES UNTERNEHMENS, zu versenden.

Bei Zuwiderhandlung werde ich je Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe  i.H.v. 5.000 € (i.W. fünftausend Euro) an die NAMEN IHRES UNTERNEHMENS  zahlen.

DATUM, STEMPEL und UNTERSCHRIFT

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Dr.-Ing. Martin H. Ludwig

Von Dr. Martin H. Ludwig

Dr. Martin H. Ludwig ist Geschäftsführer der ima GmbH, leidenschaftlicher IT-ler und Datenschutzexperte. Wenn er Zeit findet, schreibt er über IT-Probleme oder -Besonderheiten im Blog.

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